Verletzt der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, so in etwa die Gebrauchsüberlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand, dann kann der Mieter die Miete mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Mangel behoben hat. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein und muss nicht gesondert dem Vermieter gegenüber erklärt werden.
Vorsicht geboten ist im Rahmen der Minderungshöhe, da diese vom Einzelfall abhängig ist. Mindert der Mieter zu viel, so stellt dies wiederum eine Pflichtverletzung auf Seiten des Mieters dar, wodurch eine Kündigung durch den Vermieter möglich sein kann.
Im Schimmelbefall halten viele Gerichte eine Minderung in Höhe von 10-15% für zulässig. Jedoch hängt auch dies vom Einzelfall ab, bspw. vom Umfang des Schimmelbefalls, dem Zimmer, in dem Schimmel vorliegt, und auch vom etwaigen Mitverschulden des Mieters, bspw. bei der Lüftung des Raumes.
Dies hängt im Einzelfall vom Mangel und der Mietsache ab.
Auch dies hängt von der Lärmquelle ab. Im Einzelfall können Minderungen von 10% bis 50% angemessen sein, je nach Art und Intensität des Lärms. Hierunter fallen Baustellenlärm, Lärm von Nachbarn, Musikinstrumenten, nächtlicher Ruhestörung etc.
Wie auch im Wohnraummietrecht, hängt dies vom Einzelfall ab. In der Praxis sind Minderungsquoten von 5-50 % üblich, je nach Einzelfall.
Dies hängt von der Beeinträchtigung ab, die auf den Wasserschaden zurückzuführen ist. Hier sind Minderungen in Höhe von 20% bis 100% möglich.
Das kommt darauf an, ob der Aufzug zum Mietgegenstand gehört. Das ist dann der Fall, wenn er im Mietvertrag eingebunden wurde. Erst dann ist eine Minderung wegen dem Aufzugsausfall möglich, die Höhe richtet sich wiederum nach dem Einzelfall, so z.B. nach der Höhe des Stockwerks, des körperlichen Zustands des Mieters etc.
Der Aufwendungsersatz spielt immer dann eine Rolle, wenn der Mieter etwas auf eigene Kosten erledigt hat, obwohl es eigentliche die Aufgabe des Vermieters war.
Zum BeitragSchadensersatz ist der Ausgleich des Schadens, der dem Mieter/Vermieter durch einen Umstand erwachsen ist, den der Andere aufgrund des Mietverhältnisses zu vertreten hat.
Zum BeitragDie Mietminderung stellt ein Gewährleistungsrecht des Mieters dar, welche kraft Gesetzes im Falle eines Mangels an der Mietsache greift, vorausgesetzt, dass durch den Mangel die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird oder zu einer eingeschränkten Wohnqualität führt.
Zum BeitragDie Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftge Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht.
KündigungEin Mietrückstand entsteht dann, wenn ein Mieter seine Miete nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt.
MietrückständeDer Mietvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch welchen sich der Mieter zur Zahlung der Miete, und der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache verpflichtet. Dies sind die Hauptleistungspflichten und gelten für jede Form des Mietvertrages - sei es ein Wohnraum-, oder auch ein Gewerbemietvertrag.
MietvertragDie Zwangsräumung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache - etwa einer Wohnung - zu erwirken.
RäumungDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
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