Verletzt der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, so in etwa die Gebrauchsüberlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand, dann kann der Mieter die Miete mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Mangel behoben hat. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein und muss nicht gesondert dem Vermieter gegenüber erklärt werden.
Vorsicht geboten ist im Rahmen der Minderungshöhe, da diese vom Einzelfall abhängig ist. Mindert der Mieter zu viel, so stellt dies wiederum eine Pflichtverletzung auf Seiten des Mieters dar, wodurch eine Kündigung durch den Vermieter möglich sein kann.
Alles, was über die gewöhnliche Abnutzung hinausreicht, muss vom Mieter bezahlt werden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die durch einen nachteiligen Gebrauch oder mutwillig entstanden sind. Dazu gehören etwa Wasserschäden am Parkett durch ein zu feuchtes Putzen, oder Risse im Fliesenboden.
Der Anspruch verjährt nach sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter die Mietsache wieder erhält.
Ja, das Minderungsrecht gilt auch bei Mietverträgen über gewerbliche Räume.
Nein, da diese von der Mietzahlung gedeckt ist.
Wie auch im Wohnraummietrecht, hängt dies vom Einzelfall ab. In der Praxis sind Minderungsquoten von 5-50 % üblich, je nach Einzelfall.
Die Mietminderung muss nicht angekündigt werden, sie wirkt kraft Gesetzes. Jedoch muss die Höhe der Minderung angemessen sein.
Der Aufwendungsersatz spielt immer dann eine Rolle, wenn der Mieter etwas auf eigene Kosten erledigt hat, obwohl es eigentliche die Aufgabe des Vermieters war.
Zum BeitragSchadensersatz ist der Ausgleich des Schadens, der dem Mieter/Vermieter durch einen Umstand erwachsen ist, den der Andere aufgrund des Mietverhältnisses zu vertreten hat.
Zum BeitragDie Mietminderung stellt ein Gewährleistungsrecht des Mieters dar, welche kraft Gesetzes im Falle eines Mangels an der Mietsache greift, vorausgesetzt, dass durch den Mangel die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird oder zu einer eingeschränkten Wohnqualität führt.
Zum BeitragDie Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftge Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht.
KündigungEin Mietrückstand entsteht dann, wenn ein Mieter seine Miete nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt.
MietrückständeDer Mietvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch welchen sich der Mieter zur Zahlung der Miete, und der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache verpflichtet. Dies sind die Hauptleistungspflichten und gelten für jede Form des Mietvertrages - sei es ein Wohnraum-, oder auch ein Gewerbemietvertrag.
MietvertragDie Zwangsräumung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache - etwa einer Wohnung - zu erwirken.
RäumungDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
Steuerberatung
Unternehmensberatung
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M & A Consulting
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Der Erfolg kommt nicht von allein – treue Mandanten und unsere kompetenten und engagierte Mitarbeiter sind das Fundament unserer Erfolgsstory. Und das erfüllt uns mit Dankbarkeit!
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