Der Mietvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch welchen sich der Mieter zur Zahlung der Miete, und der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache verpflichtet. Dies sind die Hauptleistungspflichten und gelten für jede Form des Mietvertrages - sei es ein Wohnraum-, oder auch ein Gewerbemietvertrag.
Der Zustand der Mietsache muss zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet sein - hierfür haftet der Vermieter. Im Falle eines Wohnraummietvertrages muss also der Vermieter die Bewohnbarkeit der Mietsache gewährleisten. Gelingt ihm dies nicht, so stehen dem Mieter eine Reihe von Ansprüchen zur Verfügung, wie z.B. Schadensersatz. Oftmals ist es nicht immer einfach herauszufinden, was zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und was nicht. Hierbei steht Ihnen unser Expertenteam im Mietrecht mit Rat und Tat zur Seite.
Andererseits stehen auch dem Vermieter einige Ansprüche zu, sollte der Mieter den Mietzins nicht zahlen, so z.B. das Recht der außerordentlich fristlosen Kündigung. Jedoch gibt es hier Grenzen und Besonderheiten, welche teilweise auch die Rechtsprechung entwickelt hat und die Vermieter beachten müssen.
Zu beachten ist auch, dass eine etwaige Mieterhöhung durch den Vermieter vertraglich vereinbart worden sein muss, sofern sie nicht gesetzlich geregelt ist. Dies gilt im Fall der Staffel- oder Indexmiete. Im Rahmen der Staffelmiete muss die Mieterhöhung genau beziffert werden, eine Prozentangabe reicht hier nicht aus. Liegt eine wirksame Vereinbarung zur Staffelmiete vor, so darf der Vermieter nur nach der Vereinbarung die Miete erhöhen. Eine anderweitige Mieterhöhung ist dadurch unwirksam. Dies wiederum ist bei einer Indexmiete anders: hier wird die Mieterhöhung am Verbraucherpreisindex gekoppelt. Im Unterschied zur Staffelmiete ist die Mieterhöhung bei einer Indexmiete stets ungewiss. Zudem hat der Vermieter die Möglichkeit, die Miete anderweitig zu erhöhen, bspw. nach erfolgter Modernisierung. Liegt dagegen keine Vereinbarung zur Mieterhöhung vor, so kann der Vermieter lediglich bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete den Mietpreis erhöhen, jedoch nur unter Beachtung der Kappungsgrenze. Diese besagt, dass innerhalb von drei Jahren die Miete höchstens um 20 Prozent steigen darf (in angespannten Gebieten lediglich 15 Prozent).
Ja, eine Untervermietung ist grundsätzlich möglich. Jedoch muss der Vermieter dem zustimmen. Verschweigt der Mieter dem Vermieter eine Untervermietung, so droht eine fristlose Kündigung gegenüber dem Hauptmieter. Die Zustimmung verweigern darf der Vermieter jedoch nur, wenn ihm die Untervermietung nicht zugemutet werden könnte, bspw. wenn der Wohnraum übermäßig belegt werden würde.
Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist umsatzsteuerpflichtig. Das Gleiche gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält.
Ein solches Protokoll ist durchaus sinnvoll. Je nach Parteienlage, dient das Protokoll als Beweis für das Vorhandensein gerügter Mängel an der Mietsache.
Modernisierungsmaßnahmen sind grundsätzlich vom Mieter zu dulden, soweit der Ankündigungspflicht nachgekommen ist. Die Ankündigung muss zwingend drei Monate vor Beginn der Baumaßnahmen dem Mieter zugestellt sein. Dabei sind die Art, der voraussichtliche Umfang, der Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zukünftige Kaltmiete sowie die zukünftig zu erwartenden Betriebskosten mitzuteilen.
Ja, der Vermieter muss die Modernisierung drei Monate im Voraus ankündigen, anderenfalls begründet dies keine Duldungspflicht seitens des Mieters
Eine gewerbliche Vermietung liegt vor bei einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht. Vermieten Sie eine Mietsache privat und Ihr Mieter beabsichtigt eine gewerbliche Nutzung, so benötigt er dafür Ihre Erlaubnis.
Die Mängelanzeige ist eine wichtige, gesetzlich verankerte Pflicht des Mieters, die besagt, dass bei Vorliegen eines Mangels der Vermieter hier von in Kenntnis gesetzt werden muss, und zwar rechtzeitig.
Zum BeitragErneuerungsmaßnahmen sind gem. § 555a BGB alle Maßnahmen, die zurInstandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind.
Zum BeitragDas Wohnungsübergabeprotokoll dokumentiert den Zustand einer Immobilie zum Zeitpunkt der Übergabe an den Vermieter oder Mieter.
Zum BeitragVon einer Modernisierung spricht man, wenn wertsteigernde Maßnahmen amHaus durchgeführt werden.
Zum BeitragDie Kaution (oder auch Mietsicherheit) ist ein Geldbetrag oder eineBürgschaft, die zu Beginn eines Mietverhältnisses vom Mieter beim Vermieterhinterlegt wird. Sie soll den Vermieter gegenüber Mietschäden absichern.
Zum BeitragDie Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftge Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht.
KündigungVerletzt der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, so in etwa die Gebrauchsüberlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand, dann kann der Mieter die Miete mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Mangel behoben hat.
MietminderungEin Mietrückstand entsteht dann, wenn ein Mieter seine Miete nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt.
MietrückständeDie Zwangsräumung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache - etwa einer Wohnung - zu erwirken.
RäumungDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
Steuerberatung
Unternehmensberatung
IT Consulting
M & A Consulting
Seit über 25 Jahren bieten wir unseren Mandanten schnelle, umfassende und zuverlässige Beratung bei fast allen Rechtsfragen.
Der Erfolg kommt nicht von allein – treue Mandanten und unsere kompetenten und engagierte Mitarbeiter sind das Fundament unserer Erfolgsstory. Und das erfüllt uns mit Dankbarkeit!
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