Die Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftge Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht.
Im Wohnraummietrecht besteht jedoch die Möglichkeit, der Kündigung durch den Vermieter zu widersprechen. Unter gewissen Umständen ist der Vermieter dann verpflichtet, das Mietverhältnis fortzuführen. Im Falle einer Kündigung durch den Vermieter muss dieser die Kündigung begründen. Gelingt ihm dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam. Zu beachten ist auch, dass nicht jeder Grund die Kündigung rechtfertigt. Ein Grund für die außerordentliche Kündigung ist der Zahlungsverzug des Mieters über einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe einer Monatsmiete. Speziell in diesem Fall hat der Mieter jedoch noch die Möglichkeit, die Kündigung durch verspätete Zahlung der Miete zu verhindern, solange die verspätete Zahlung nicht länger als zwei Monate seit Eintritt der Rechtshängigkeit der Räumungsklage zurückliegt, vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Diese zwei Monate werden auch als Schonfrist bezeichnet. Achtung! Diese Regelung gilt nicht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre seit der Kündigung eine unwirksame Kündigung vorausging, bei der von der Schonfrist Gebrauch gemacht wurde.
Bei unbefristeten Verträgen wäre ein solcher Ausschluss unwirksam. Ein Kündigungsausschluss darf nur für maximal vier Jahre vereinbart werden. Davon nicht betroffen ist die fristlose, außerordentliche Kündigung, welche stets möglich ist.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nur bei unbefristeten Mietverträgen. Bei befristeten Mietverträgen, welche die Regel darstellen, gibt es im Gesetz dagegen keine Kündigungsmöglichkeit. Selbst bei langen Laufzeiten besteht dann keine Möglichkeit, vor Ablauf der Frist ordentlich zu kündigen. Jedoch gibt es auch in diesen Konstellationen Ausnahmen, dank derer man vorzeitig aus dem Vertrag austreten kann.
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz Sonderkündigungsrechte vor. So hat etwa der Vermieter insbesondere dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Mieter verstirbt.
Der Vermieter darf nur dann außerordentlich kündigen, wenn er einen wichtigen Grund hat. Dies ist bspw. Bei erheblichen Mietrückständen, Beleidigungen oder Gewaltandrohungen der Fall.
Nein, eine Kündigung durch den Vermieter kann nur schriftlich erfolgen.
Auch der Mieter kann den Vermieter abmahnen, wenn dieser seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich. Hierbei gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Zum BeitragDie Schlüsselübergabe dokumentiert in der Regel die Wohnungsübergabe, ab welcher die Verjährungsfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beginnt.
Zum BeitragDie ordentliche Kündigung ist der klassische Weg, um aus dem Mietverhältnis zu treten.
Zum BeitragEine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten werden muss.
Zum BeitragVerletzt der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, so in etwa die Gebrauchsüberlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand, dann kann der Mieter die Miete mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Mangel behoben hat.
MietminderungEin Mietrückstand entsteht dann, wenn ein Mieter seine Miete nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt.
MietrückständeDer Mietvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch welchen sich der Mieter zur Zahlung der Miete, und der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache verpflichtet. Dies sind die Hauptleistungspflichten und gelten für jede Form des Mietvertrages - sei es ein Wohnraum-, oder auch ein Gewerbemietvertrag.
MietvertragDie Zwangsräumung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache - etwa einer Wohnung - zu erwirken.
RäumungDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
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