Die Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftge Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht.
Im Wohnraummietrecht besteht jedoch die Möglichkeit, der Kündigung durch den Vermieter zu widersprechen. Unter gewissen Umständen ist der Vermieter dann verpflichtet, das Mietverhältnis fortzuführen. Im Falle einer Kündigung durch den Vermieter muss dieser die Kündigung begründen. Gelingt ihm dies nicht, so ist die Kündigung unwirksam. Zu beachten ist auch, dass nicht jeder Grund die Kündigung rechtfertigt. Ein Grund für die außerordentliche Kündigung ist der Zahlungsverzug des Mieters über einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe einer Monatsmiete. Speziell in diesem Fall hat der Mieter jedoch noch die Möglichkeit, die Kündigung durch verspätete Zahlung der Miete zu verhindern, solange die verspätete Zahlung nicht länger als zwei Monate seit Eintritt der Rechtshängigkeit der Räumungsklage zurückliegt, vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Diese zwei Monate werden auch als Schonfrist bezeichnet. Achtung! Diese Regelung gilt nicht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre seit der Kündigung eine unwirksame Kündigung vorausging, bei der von der Schonfrist Gebrauch gemacht wurde.
Ja, gesetzlich geregelt ist das in § 573 a BGB. Danach kann der Vermieter auch ohne Angabe von Gründen kündigen, selbst wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erfüllt und kein Eigenbedarf vorliegt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Mieter und Vermieter im selben Gebäude wohnen und dieses Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen aufweist.
Ja, die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Wiederholt ausbleibende Mietzahlungen, Zahlungsverzug und Mietrückstand, Störung des Hausfriedens durch Beleidigungen, Lärm, Drogen oder Gesundheitsgefährdung, Vernachlässigung der Mietwohnung durch den Mieter, unerlaubte Untervermietung und eine Gewerbebetreibung in der Wohnung stellen Gründe für eine außerordentliche Kündigung dar.
Bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume ist die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig, sodass für beide Parteien eine Kündigungsfrist von sechs Monaten gilt.
Der Anspruch besteht nicht, wenn keine Missbrauchsgefahr vorliegt, oder dem Mieter kein Verschulden angelastet werden kann. Eine fehlende Missbrauchsgefahr liegt bspw. dann vor, wenn der Schlüssel im Auslandsurlaub verloren ging, da hier kein Bezug zwischen dem verlorenem Schlüssel und der Wohnung hergestellt werden kann. Unter Umständen muss der Mieter jedoch die Beschaffungskosten eines neuen Schlüssels ersetzen.
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz Sonderkündigungsrechte vor. So hat etwa der Vermieter insbesondere dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Mieter verstirbt.
Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich nicht möglich. Hierbei gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Zum BeitragDie Schlüsselübergabe dokumentiert in der Regel die Wohnungsübergabe, ab welcher die Verjährungsfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beginnt.
Zum BeitragEine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten werden muss.
Zum BeitragDie ordentliche Kündigung ist der klassische Weg, um aus dem Mietverhältnis zu treten.
Zum BeitragVerletzt der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, so in etwa die Gebrauchsüberlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand, dann kann der Mieter die Miete mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Mangel behoben hat.
MietminderungEin Mietrückstand entsteht dann, wenn ein Mieter seine Miete nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt.
MietrückständeDer Mietvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch welchen sich der Mieter zur Zahlung der Miete, und der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache verpflichtet. Dies sind die Hauptleistungspflichten und gelten für jede Form des Mietvertrages - sei es ein Wohnraum-, oder auch ein Gewerbemietvertrag.
MietvertragDie Zwangsräumung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache - etwa einer Wohnung - zu erwirken.
RäumungDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
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