Die Zwangsräumung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache - etwa einer Wohnung - zu erwirken.
Sie ist die Konsequenz einer gewonnenen Klage gegen den Mieter auf Räumung und Herausgabe, nachdem dem Mieter zuvor bereits gekündigt wurde. Mit dem hieraus gewonnenen Vollstreckungstitel wird der Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt. In der Regel räumt der Gerichtsvollzieher nach einigen Wochen die Mietsache, sodass der Eigentümer wieder vermieten kann.
Die Kosten der Zwangsräumung sind nicht unerheblich, weshalb ein freiwilliger Auszug des Mieters aus finanzieller Sicht sinnvoller wäre. Hat nämlich der Vermieter bereits einen Vollstreckungstitel, so kann sich der Mieter juristisch gegen diesen nur noch mit einem Räumungsschutzantrag wehren, welcher jedoch nur in Ausnahmefällen Erfolg verspricht.
Ja, eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher wird stets angekündigt, damit der Mieter genug Zeit hat, freiwillig auszuziehen. In der Regel sind das drei bis vier Wochen.
Ja, da bei Gewerbemietverträgen in der Regel ein höherer Streitwert zugrunde liegt.
Der Vermieter darf nur Gegenstände pfänden, die dem Mieter gehören und sich in den vermieteten Räumen befinden.
Bei der Räumung setzt der Gerichtsvollzieher den Mieter „außer Besitz“ der Wohnung. Das bedeutet: Er wird den Mieter und alle anderen im Räumungsurteil erwähnten Personen aus der Wohnung entfernen, notfalls mit Hilfe der Polizei. Üblicherweise werden dann gleich die Schlösser ausgetauscht. Der Gerichtsvollzieher lagert bei einer klassischen Zwangsräumung die Möbel und die sonstigen Sachen des Mieters mit Hilfe einer Spedition in geeigneten Lagerräumen ein. Offensichtlichen Müll kann er auch vernichten. Einen Monat hat der Mieter nun Zeit, seine Sachen beim Gerichtsvollzieher abzuholen – gegen Bezahlung der Lagerkosten. Ansonsten landet sein Eigentum in einer öffentlichen Versteigerung. Was nicht verwertbar ist, wird entsorgt. Allerdings kommt es auch vor, dass der Vermieter von seinem gesetzlichen Pfandrecht an den Sachen des Mieters Gebrauch macht. Dann hat der Mieter ebenfalls einen Monat Zeit, um seine Sachen gegen Geld auszulösen.
Die Vollstreckung obliegt dem Gerichtsvollzieher, der dem Mieter eine letzte Räumungsfrist setzt. Diese beträgt in der Regel drei Wochen. Reagiert der Mieter nicht, so kann der Gerichtsvollzieher den Mieter - mit Hilfe der Polizei - entfernen lassen.
Erhebt der Vermieter eine an sich begründete Räumungsklage, dann kann der Mieter diese, falls es sich um eine Klage wegen Zahlungsverzugs handelt, durch nachträgliche Zahlung abwenden, jedoch nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten.
Zunächst muss der Vermieter das Mietverhältnis wirksam kündigen. Zieht der Mieter trotz Kündigung nicht aus, so wird der Vermieter eine Räumungsklage vor Gericht erheben.
Zum BeitragBei einer Zwangsräumung muss der Vermieter zunächst in Vorleistung gehen. Er zahlt dem Gerichtsvollzieher einen Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden Räumungskosten, bevor dieser mit der Arbeit beginnt.
Zum BeitragGegen die Zwangsräumung kann sich der Mieter in vielerlei Hinsicht wehren.
Zum BeitragDie Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftge Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht.
KündigungVerletzt der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, so in etwa die Gebrauchsüberlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand, dann kann der Mieter die Miete mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Mangel behoben hat.
MietminderungEin Mietrückstand entsteht dann, wenn ein Mieter seine Miete nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt.
MietrückständeDer Mietvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch welchen sich der Mieter zur Zahlung der Miete, und der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache verpflichtet. Dies sind die Hauptleistungspflichten und gelten für jede Form des Mietvertrages - sei es ein Wohnraum-, oder auch ein Gewerbemietvertrag.
MietvertragDie Kanzlei Gehrlein & Kollegen wurde vor 25 Jahren gegründet.
Von Beginn an war die Spezialisierung ein wichtiges Ziel der Kanzlei.
Heute stehen die 5 Säulen für die Fachgebiete der Gruppe:
Rechtsberatung
Steuerberatung
Unternehmensberatung
IT Consulting
M & A Consulting
Seit über 25 Jahren bieten wir unseren Mandanten schnelle, umfassende und zuverlässige Beratung bei fast allen Rechtsfragen.
Der Erfolg kommt nicht von allein – treue Mandanten und unsere kompetenten und engagierte Mitarbeiter sind das Fundament unserer Erfolgsstory. Und das erfüllt uns mit Dankbarkeit!
Wir setzen uns mit Leidenschaft und Herzblut für Sie ein und holen das bestmögliche heraus!
Im Mietrecht stehen Ihnen folgende Rechtsanwälte zur Verfügung:
Wir sind für Sie da
Jetzt Kontakt aufnehmen