Was ist die Sozialklausel?

Sozialklausel, Härtefall, Kündigung

Die Sozialklausel ist die Gesetzesbestimmung, die das Mietrecht als „Mieterschutzrecht“ und insbesondere als „Kündigungsschutzrecht “ kennzeichnet. Sie ist in § 574 BGB formuliert. Sie wird auch als Härteklausel bezeichnet. Der Mieter beruft sich gegenüber einer Kündigung des Vermieters dann auf eine „Härtefallregelung“.

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Die Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftge Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht.

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Verletzt der Vermieter eine Pflicht aus dem Mietverhältnis, so in etwa die Gebrauchsüberlassung der Mietsache in einem geeigneten Zustand, dann kann der Mieter die Miete mindern, bis der Vermieter seiner Pflicht nachgekommen ist, und den Mangel behoben hat.

Mietminderung

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Ein Mietrückstand entsteht dann, wenn ein Mieter seine Miete nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlt.

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Der Mietvertrag stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar, durch welchen sich der Mieter zur Zahlung der Miete, und der Vermieter zur Gebrauchsüberlassung der Mietsache verpflichtet. Dies sind die Hauptleistungspflichten und gelten für jede Form des Mietvertrages - sei es ein Wohnraum-, oder auch ein Gewerbemietvertrag.

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Die Zwangsräumung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, um die Herausgabe einer unbeweglichen Sache - etwa einer Wohnung - zu erwirken.

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